Satzung Urlaubskinder e.V.
1. Abschnitt: Name, Sitz, Geschäftsjahr, Haftungsbeschränkung
§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen „Urlaubskinder“.
(2) Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Rechtsformzusatz „eingetragener
Verein“ in dessen abgekürzter Form „e. V.“.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Haftungsbeschränkung
(1) Die Mitglieder des Vereins haften für Vereinsverbindlichkeiten nicht persönlich.
(2) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
2. Abschnitt: Gemeinnützigkeit, Vereinszweck
§ 5 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist eine aus ideellen Motiven getragene, unabhängige und überparteiliche
Vereinigung. Gemäß § 6 der Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt
werden. Aufwendungen werden nur auf Nachweis erstattet.
(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Vorstand unverzüglich dem
zuständigen Finanzamt an.
(6) Die jeweiligen Bestimmungen und Mustersatzungen der Finanzämter für die Tätigkeit
und Ausgestaltung gemeinnütziger Vereine gelten auch dann, wenn sie von den Mitgliederversammlungen
des Vereins (insbesondere mangels stattgefundener Mitgliederversammlung)
nicht in die Satzung aufgenommen wurden.
§ 6 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, der Allgemeinheit auf materiellem, geistigen
und sittlichen Gebiet selbstlos zu dienen. Dies geschieht insbesondere durch die:
1. Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
2. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
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3. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens,
4. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke,
5. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten
Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung),
ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen
und Anstalten:
Zu diesem Zwecke führt der Verein u. a. Jugendfreizeiten für sozial benachteiligte Kinder
durch.
(2) Der Verein verwirklicht diese Zwecke im In- und Ausland selbst, im Übrigen auch durch
Beschaffung von sachlichen und finanziellen Mitteln für andere Körperschaften des öffentlichen
Rechts bzw. steuerbegünstigten Körperschaften (auch soweit sie nicht unter
Absatz 1 fallen), die diese Mittel ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden.
(3) Die Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
(4) Der Vorstand ist befugt, beim Auftreten neuer Situationen oder Bedingungen die Tätigkeit
des Vereins auch zwischen den Terminen der Mitgliederversammlungen in gemeinnützigkeitsvertr.glicher
Weise zu erweitern. Vorgänge dieser Art sind mit dem zuständigen
Finanzamt abzustimmen; das Ergebnis der Abstimmung ist aktenkundig zu machen.
Auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand zu berichten
und die sich aus diesem Vorgang ergebenden, insbesondere satzungsrechtlichen, Konsequenzen
der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegen.
3. Abschnitt: Bestimmungen über die Mittel des Vereins
§ 7 Mittelherkunft
(1) Die finanziellen Mittel des Vereins zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht
durch:
1. Beiträge, Spenden und Zuwendungen der Mitglieder;
2. Spenden und Zuwendungen Dritter;
3. Fördermittel, Subventionen, Finanzhilfen und Zuschüssen von staatlichen und öffentlichen
Stellen sowie von privaten Organisationen und
4. sonstige Einnahmen im Rahmen seiner Tätigkeit und Erträgen des Vereinsvermögens.
(2) Die Höhe und weitere Aspekte der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung
geregelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 8 Mittelverwendung
(1) Alle Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden,
soweit sie nicht zur nachhaltigen Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke einer
Rücklage zugeführt werden.
(2) Über die nicht zweckgebundenen Mittel entscheidet der Vorstand im Rahmen der Vorgaben
durch die Mitgliederversammlung.
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(3) Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.
4. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 9 Mitglieder
(1) Der Verein hat
1. ordentliche Mitglieder,
2. Fördermitglieder und
3. Ehrenmitglieder.
(2) Der Erwerb und die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft richtet sich nach den
§§ 10 und 11.
(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personengemeinschaft
werden, die sich schriftlich bereit erklärt, durch jährlich wiederkehrende Zahlungen in
mehrfacher Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder, die Ziele des Vereins
zu unterstützen. Ein Antrag um Aufnahme als förderndes Mitglied kann vom Vorstand
ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Status des fördernden Mitgliedes
erlischt automatisch bei endgültiger Einstellung der Zahlungen oder durch Ausschluss
analog § 11 Abs. 3. Darüber hinaus finden die Regelungen der §§ 10 und 11 für
Fördermitglieder keine Anwendung. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen. Ehrenmitglieder besitzen
kein Stimmrecht. Eine Beitragspflicht besteht nicht.
§ 10 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag nur eine natürliche Person werden,
die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 11 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt (Kündigung),
2. durch Ausschluss,
3. durch Streichung oder
4. durch den Tod des Einzelmitgliedes.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, einer
Begründung bedarf es nicht. Diese Kündigung kann jederzeit zum Ende eines Monats
erfolgen. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden auf Antrag zur Hälfte erstattet, sofern
der Austritt im 1. Halbjahr erfolgt.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn durch sein Verhalten in grober
Weise gegen die Satzung und Interessen des Vereins verstoßen wird oder ein sonstiger
wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ZweidritSeite
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telmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat seinen Antrag mit der Möglichkeit
der Stellungnahme dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen
vor Abstimmung schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit
der Beschlussfassung wirksam und ist dem Ausgeschlossenen durch den Vorsitzenden
unverzüglich mitzuteilen. Der Vorsitzende kann sich dabei durch ein Vorstandsmitglied
vertreten lassen. Bei Unstimmigkeiten vermittelt das Kuratorium.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag
und trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit
der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst
beschlossen werden, wenn seit Absendung des dritten Mahnschreibens, das den Hinweis
auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Die Mahnung ist
auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Der Beschluss des
Vorstandes ist mit einer Zweidrittelmehrheit zu fassen.
(5) Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem
Verein gegenüber. Alle Vereinsunterlagen und -gegenstände sind unverzüglich dem
Verein zu übergeben.
5. Abschnitt Die Organe des Vereins
§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. das Kuratorium,
4. die Kassenprüfer.
1. Teil Die Mitgliederversammlung
§ 13 Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. die Entlastung des Vorstandes;
2. die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und
des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer;
3. der Beschluss der Beitragsordnung;
4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
5. die Auflösung des Vereins gemäß § 21 und
6. die Beratung und Abstimmung sonstiger auf der Tagesordnung stehender Angelegenheiten
(2) Die Mitgliederversammlung wählt:
1. den Vorstand;
2. die Kassenprüfer und
3. die Mitglieder des Kuratoriums.
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 2. Halbjahr des Kalenderjahres statt (ordentliche
Mitgliederversammlung). Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat der
Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagungsordnung spätestens vier Wochen vor dem
Termin zu unterbreiten. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung kann
per Post oder per elektronischer Post erfolgen. Der Vorsitzende kann sich dabei durch
ein Vorstandsmitglied vertreten lassen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder
diese unter Angabe eines triftigen Grundes schriftlich beantragen. Der Vorstand
kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse
des Vereins es zwingend erfordert. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
sollte in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit der
entsprechenden Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Einladung zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung kann per Post oder per elektronischer Post erfolgen.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
Eine Stimmübertragung ist zulässig, sie muss beim Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Eine Person darf maximal fünf Stimmrechte wahrnehmen, davon vier übertragene.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(3) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor Versammlungstermin
schriftlich vorliegen. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung sind spätestens
am Tag vor der Abstimmung zu stellen und dem Vorstand vorzubringen, der über
Zulassung oder Ablehnung mit einfacher-Mehrheit entscheidet.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt,
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgewiesen.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung
hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(6) Anträge zur Änderung dieser Satzung sind als solche bereits bei Einberufung der Mitgliederversammlung
in der Tagesordnung anzugeben und bedürfen zur Annahme der
Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
(7) Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll muss vom Vorsitzenden und dem Protokollanten unterschrieben werden und
ist vom Vorstand aufzubewahren. Es muss den Vereinsmitgliedern innerhalb von vier
Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden.
(8) Zur Änderung des grundlegenden Zwecks des Vereins (§§ 5 und 6) bedarf es der Zustimmung
von neun Zehntel der abstimmenden Mitglieder. Die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen. Insgesamt müssen dabei mehr als 50
Prozent der Mitglieder abgestimmt haben.
(9) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins richtet sich nach § 21.
(10) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn dieser den Mitgliedern
durch den Vorsitzenden des Vorstands elektronisch oder schriftlich mitgeteilt
wird und mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären. Die Erklärung hat hierbei innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung
der Beschlussvorlage zu erfolgen. Die Erklärung kann in schriftlicher oder elektronischer
Form erfolgen.
2. Teil Der Vorstand
§ 16 Der Vorstand.
(1) Der Vorstand des Vereins besteht in der Regel mindestens aus:
-
dem Vorsitzenden;
-
dem stellvertretenden Vorsitzenden für Organisation und Entwicklung
-
dem stellvertretenden Vorsitzenden für Projekte;
-
dem stellvertretenden Vorsitzenden für Einkauf und Logistik;
-
dem Vorstand für Finanzen.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 können Beisitzer gewählt werden, wobei ein Beisitzer als Schriftführer gewählt wird. Wird kein Schriftführer gewählt, übernimmt diese Funktion der stellvertretende Vorsitzende für Organisation und Entwicklung.
(3) Die unter Absatz 1 benannten Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
jeweils einzeln. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Bei Rechtsgeschäften
ab einem Geschäftswert von 5000 Euro vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein
gemeinsam.
(4) Die Amtszeit der in Absatz 1 benannten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, die der
in Absatz 2 genannten Beisitzer ein Jahr. Jedes Jahr ist mindestens ein in Absatz 1 benanntes
Amt nachzuwählen, was bei der ersten Wahl bei der Amtszeit der Vorstandsmitglieder
zu berücksichtigen ist.
(5) Das Amt des Vorsitzenden darf maximal für zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten bekleidet
werden. Als Amtszeiten in diesem Sinne geltend nur volle Amtszeiten.
(6) Solange keine Neuwahl des Vorstandes stattgefunden hat, werden die Geschäfte vom
bisherigen Vorstand weitergeführt.
(7) Das Amtsjahr entspricht dem Geschäftsjahr. Das Amt eines Vorstandmitglieds endet
vorzeitig mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen,
welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Auf
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird für die verbleibende Amtszeit
des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein neues Mitglied gewählt.
(8) Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Die Haftung der Vorstandsmitglieder
ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorstandsmitglieder und
von diesen Beauftragte erhalten Ersatz ihrer Auslagen, die zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten
erforderlich sind und in angemessener Form und Höhe nachgewiesen
werden.
(9) Am Ende seiner Amtszeit wird das jeweilige Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung
entlastet, sofern es sein Amt ordnungsgemäß ausgeführt hat.
(10) Führt ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht ordnungsgemäß aus, also beim Vorliegen
grober Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Gesch.ftsführung,
kann die Mitgliederversammlung es auch vor Ablauf der Amtszeit mit einer Mehrheit
von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder von seinem Posten abberufen.
§ 17 Beschlussfassung des Vorstandes.
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und zwei Drittel
der Vorstandsmitglieder anwesend sind, ein zeitgleiches, fernmündliches Gespräch ist
dabei ausreichend. Die Ladung ist dann ordnungsgemäß, wenn sie mindestens eine Woche
vor der Sitzung zumindest in elektronischer Form erfolgt ist.
(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist erneut
abzustimmen. Liegt dann wieder eine Stimmgleichheit vor, ist der Beschluss abgelehnt.
(3) Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom Protokollführer und Vorsitzenden
zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Vereins innerhalb einer
vierwöchigen Frist zugänglich zu machen.
3. Teil Das Kuratorium
§ 18 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Kuratoriums
muss sein:
1. aktives Mitglied bei Rotary und aktiver oder ehemaliger Rotaract-Beauftragter eines
Rotary Clubs oder Distrikts, oder
2. aktiver oder ehemaliger Vorsitzender des Rotaract Deutschland Komitees oder aktiver
oder ehemaliger Rotaract Distriktsprecher .
(2) Die Wahl des Vorsitzenden bestimmt das Kuratorium eigenverantwortlich.
(3) Die Ernennung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Vorzuschlagen sind Persönlichkeiten,
die sich für die Vereinsbelange oder für andere soziale Belange in herausragender
Weise engagiert haben.
(4) Die Amtszeit der in Absatz 1 genannten Kuratoriumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine
Wiederwahl ist möglich, bei jeder Wahl sollte aber ein neues Mitglied zur Wahl gestellt
werden.
§ 19 Zuständigkeiten des Kuratoriums.
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Vorstandes;
2. Sie übernehmen bei Meinungsverschiedenheiten im Verein eine vermittelnde Rolle
und tragen zur einvernehmlichen Lösung bei.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums haben folgende Rechte:
1. Sie sind in allen offiziellen Sitzungen des Vereins redeberechtigt.
2. Sie sind auf der Mitgliederversammlung redeberechtigt.
4. Teil Die Kassenprüfer
§ 20 Kassenprüfer.
(1) Das Amt der Kassenprüfer erfolgt ehrenamtlich. Die Wahl der Kassenprüfer, die nicht
Vorstandsmitglieder sind, erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Es werden mindestens
zwei, höchstens vier Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Das
Amtsjahr entspricht dem Geschäftsjahr.
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(2) Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungsführung, den Jahresabschluss und die Vermögenswerte
des Vereins. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand innerhalb der ersten drei
Monate des neuen Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.
(3) Sie haben das Recht, auf Beschluss des Vorstandes während ihrer Amtsdauer jederzeit
und unabhängig voneinander Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
(4) Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das
Prüfungsergebnis vor und beantragen nach dem Ergebnis der Prüfung die Entlastung
des Vorstandes.
6. Abschnitt Die Auflösung des Vereins
§ 21 Auflösung des Vereins.
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit
diese Versammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder,
sofern nicht ein anderer bestellt wird. Die Vertretungsregelung gilt entsprechend
§ 16 Abs. 3.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den „Rotary Deutschland Gemeindienst e.V.“ mit Sitz in Düsseldorf,
der das Vermögen ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden hat.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 22 Schlussbestimmungen.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nicht der geltenden Rechtsordnung entsprechen, so ist diese
ungültig und entsprechend zu ändern. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Diese Satzung wurde errichtet am 18.12.2010 und geändert am 31.10.2015 sowie 29.10.2016.