Satzung Urlaubskinder e.V.
1. Abschnitt: Name, Sitz, Geschäftsjahr, Haftungsbeschränkung
§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen „Urlaubskinder“.
(2) Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Rechtsformzusatz „eingetragener Verein“ in dessen abgekürzter Form „e. V.“.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Haftungsbeschränkung
(1) Die Mitglieder des Vereins haften für Vereinsverbindlichkeiten nicht persönlich.
(2) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
2. Abschnitt: Gemeinnützigkeit, Vereinszweck
§ 5 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist eine aus ideellen Motiven getragene, unabhängige und überparteiliche Vereinigung. Gemäß § 6 der Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Aufwendungen werden nur auf Nachweis erstattet.
(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Vorstand unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an.
(6) Die jeweiligen Bestimmungen und Mustersatzungen der Finanzämter für die Tätigkeit und Ausgestaltung gemeinnütziger Vereine gelten auch dann, wenn sie von den Mitgliederversammlungen des Vereins (insbesondere mangels stattgefundener Mitgliederversammlung) nicht in die Satzung aufgenommen wurden.
§ 6 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, der Allgemeinheit auf materiellem, geistigen und sittlichen Gebiet selbstlos zu dienen. Dies geschieht insbesondere durch die:
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Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
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Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
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Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
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Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
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die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten:
Zu diesem Zwecke führt der Verein u. a. Jugendfreizeiten für sozial benachteiligte Kinder durch.
(2) Der Verein verwirklicht diese Zwecke im In- und Ausland selbst, im Übrigen auch durch Beschaffung von sachlichen und finanziellen Mitteln für andere Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. steuerbegünstigten Körperschaften (auch soweit sie nicht unter Absatz 1 fallen), die diese Mittel ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden.
(3) Die Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
(4) Der Vorstand ist befugt, beim Auftreten neuer Situationen oder Bedingungen die Tätigkeit des Vereins auch zwischen den Terminen der Mitgliederversammlungen in gemeinnützigkeitsverträglicher Weise zu erweitern. Vorgänge dieser Art sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen; das Ergebnis der Abstimmung ist aktenkundig zu machen. Auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand zu berichten und die sich aus diesem Vorgang ergebenden, insbesondere satzungsrechtlichen, Konsequenzen der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegen.
3. Abschnitt: Bestimmungen über die Mittel des Vereins
§ 7 Mittelherkunft
(1) Die finanziellen Mittel des Vereins zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
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Beiträge, Spenden und Zuwendungen der Mitglieder;
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Spenden und Zuwendungen Dritter;
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Fördermittel, Subventionen, Finanzhilfen und Zuschüssen von staatlichen und öffentlichen Stellen sowie von privaten Organisationen und
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sonstige Einnahmen im Rahmen seiner Tätigkeit und Erträgen des Vereinsvermögens.
(2) Die Höhe und weitere Aspekte der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
(3) Die Beiträge der Mitglieder sind ausschließlich per Lastschrifteinzug zu entrichten. Im Ausnahmefall kann eine abweichende Regelung mit dem Vorstand für Finanzen getroffen werden.
§ 8 Mittelverwendung
(1) Alle Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, soweit sie nicht zur nachhaltigen Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke einer Rücklage zugeführt werden.
(2) Über die nicht zweckgebundenen Mittel entscheidet der Vorstand im Rahmen der Vorgaben durch die Mitgliederversammlung.
(3) Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.
4. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 9 Mitglieder
(1) Der Verein hat
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ordentliche Mitglieder,
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Fördermitglieder und
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Ehrenmitglieder.
(2) Der Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft bestimmt sich nach den nachfolgenden Absätzen sowie den §§ 10 und 11.
(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft werden. Voraussetzung für den Erwerb der Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag auf Fördermitgliedschaft und die Bereitschaft zur Unterstützung der Ziele des Vereins durch jährlich wiederkehrende Zahlungen mindestens in Höhe des Mitgliedsbeitrages eines ordentlichen Mitglieds. Der Antrag zur Aufnahme als förderndes Mitglied kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei ordentlichen Mitgliedern genügt die Mitteilung, dass die Mitgliedsart gewechselt wird. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht. Eine Beitragspflicht besteht nicht.
§ 10 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag nur eine natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
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durch Austritt (Kündigung),
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durch Ausschluss,
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durch Streichung,
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durch Erlöschen,
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durch den Tod des Einzelmitglieds oder
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durch den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder der Personengesellschaft.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, einer Begründung bedarf es nicht. Diese Kündigung kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung und Interessen des Vereins verstoßen wird oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat seinen Antrag mit der Möglichkeit der Stellungnahme dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor Abstimmung schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem Ausgeschlossenen durch den Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Der Vorsitzende kann sich dabei durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen. Bei Unstimmigkeiten vermittelt das Kuratorium.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag und trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des dritten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Zweidrittelmehrheit zu fassen.
(5) Der Status des fördernden Mitglieds erlischt automatisch bei endgültiger Einstellung der Zahlungen. Endgültig eingestellt ist die Zahlung, wenn auf zweimalige Erinnerung in Textform durch den Vorstand keine Zahlung geleistet wird und seit der zweiten Erinnerung vier Wochen vergangen sind. Zwischen den Erinnerungen sollen vier Wochen vergangen sein. Die Erinnerung ist auch wirksam, wenn diese nicht zugestellt werden kann.
(6) Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Alle Vereinsunterlagen und -gegenstände sind unverzüglich dem Verein zu übergeben.
5. Abschnitt Die Organe des Vereins
§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung,
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der Vorstand,
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das Kuratorium,
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die Kassenprüfer
1. Teil Die Mitgliederversammlung
§ 13 Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:
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die Entlastung des Vorstandes;
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die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer;
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der Beschluss der Beitragsordnung;
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die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
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die Auflösung des Vereins gemäß § 21 und
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die Beratung und Abstimmung sonstiger auf der Tagesordnung stehender Angelegenheiten
(2) Die Mitgliederversammlung wählt:
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den Vorstand;
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die Kassenprüfer und
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die Mitglieder des Kuratoriums
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 2. Halbjahr des Kalenderjahres statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagungsordnung spätestens vier Wochen vor dem Termin zu unterbreiten. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung kann per Post oder per elektronischer Post erfolgen. Der Vorsitzende kann sich dabei durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder diese unter Angabe eines triftigen Grundes schriftlich beantragen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es zwingend erfordert. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sollte in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit der entsprechenden Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung kann per Post oder per elektronischer Post erfolgen.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist zulässig, sie muss beim Vorstand schriftlich angezeigt werden. Eine Person darf maximal fünf Stimmrechte wahrnehmen, davon vier übertragene.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(3) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung sind spätestens am Tag vor der Abstimmung zu stellen und dem Vorstand vorzubringen, der über Zulassung oder Ablehnung mit einfacher-Mehrheit entscheidet.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgewiesen.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(6) Anträge zur Änderung dieser Satzung sind als solche bereits bei Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung anzugeben und bedürfen zur Annahme der Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
(7) Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden und dem Protokollanten unterschrieben werden und ist vom Vorstand aufzubewahren. Es muss den Vereinsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden.
(8) Zur Änderung des grundlegenden Zwecks des Vereins (§§ 5 und 6) bedarf es der Zustimmung von neun Zehntel der abstimmenden Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen. Insgesamt müssen dabei mehr als 50 Prozent der Mitglieder abgestimmt haben.
(9) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins richtet sich nach § 21.
(10) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn dieser den Mitgliedern durch den Vorsitzenden des Vorstands elektronisch oder schriftlich mitgeteilt wird und mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären. Die Erklärung hat hierbei innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Beschlussvorlage zu erfolgen. Die Erklärung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
(11) Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzveranstaltung), und -sofern keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
(12) Über die Einzelheiten der technischen und rechtlichen Umsetzung einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
(13) Im Falle einer Online-Versammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Teilnahme ermöglicht.
(14) Online-Versammlungen werden ebenfalls protokolliert und sind in Papierform vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Teil Der Vorstand
§ 16 Der Vorstand.
(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus:
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dem Vorsitzenden;
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einem stellvertretenden Vorsitzenden
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dem Vorstand für Finanzen.
(2) In der Regel gibt es stellvertretende Vorsitzende für Organisation und Entwicklung, für Projekte sowie für Einkauf und Logistik.
(3) Ergänzend zu Absatz 1 können Beisitzer gewählt werden, wobei ein Beisitzer als Schriftführer gewählt wird. Wird kein Schriftführer gewählt, übernimmt diese Funktion ein stellvertretender Vorsitzende (in der Regel der stellvertretende Vorsitzende für Organisation und Entwicklung).
(4) Ergänzend zu Absatz können Fachbereiche gewählt werden. Diese sollen den Vorstand nach Absatz 1 unterstützen.
(5) Die unter Absatz 1 benannten Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Bei Rechtsgeschäften ab einem Geschäftswert von 5000 Euro vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
(6) Die Amtszeit der in Absatz 1 benannten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, die der in Absatz 3 genannten Beisitzer und in Absatz 4 genannten Fachbereiche jeweils ein Jahr. Jedes Jahr ist mindestens ein in Absatz 1 benanntes Amt nachzuwählen, was bei der ersten Wahl bei der Amtszeit der Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen ist.
(7) Das Amt des Vorsitzenden darf maximal für zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten bekleidet werden. Als Amtszeiten in diesem Sinne geltend nur volle Amtszeiten.
(8) Solange keine Neuwahl des Vorstandes stattgefunden hat, werden die Geschäfte vom bisherigen Vorstand weitergeführt.
(9) Das Amtsjahr entspricht dem Geschäftsjahr. Das Amt eines Vorstandmitglieds endet vorzeitig mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein neues Mitglied gewählt.
(10) Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorstandsmitglieder und von diesen Beauftragte erhalten Ersatz ihrer Auslagen, die zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten erforderlich sind und in angemessener Form und Höhe nachgewiesen werden.
(11) Am Ende seiner Amtszeit wird das jeweilige Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung entlastet, sofern es sein Amt ordnungsgemäß ausgeführt hat.
(12) Führt ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht ordnungsgemäß aus, also beim Vorliegen grober Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, kann die Mitgliederversammlung es auch vor Ablauf der Amtszeit mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder von seinem Posten abberufen.
§ 17 Beschlussfassung des Vorstandes.
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Ladung ist dann ordnungsgemäß, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung zumindest in elektronischer Form erfolgt ist.
(2) Die Vorstandssitzungen können entweder als Präsenzveranstaltung, virtuell oder in hybrider Form stattfinden.
(3) Beschlüsse des Vorstands können auch auf schriftlichem Weg oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind und an der Beschlussfassung teilnehmen.
(4) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist erneut abzustimmen. Liegt dann wieder eine Stimmgleichheit vor, ist der Beschluss abgelehnt.
(5) Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Vereins innerhalb einer vierwöchigen Frist zugänglich zu machen.
3. Teil Das Kuratorium
§ 18 Das Kuratorium.
Das Kuratorium ist ein beratendes Organ des Vereins. Es begleitet den Verein insbesondere auch bei strategischen Fragen zur langfristigen Ausrichtung des Vereins. Seine Mitglieder stehen dem Verein und insbesondere dem Vorstand beratend und in Konfliktsituationen vermittelnd und streitschlichtend zur Verfügung.
§ 19 Aufgaben und Rechte des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand auf dessen Anfrage. Es steht diesem dabei mit seiner Expertise und seinem Einblick in den Verein zur Seite. Es lässt die persönliche Expertise seiner Mitglieder einfließen und zeigt dem Vorstand verschiedene Perspektiven auf.
(2) Das Kuratorium vermittelt auf Verlangen eines Mitglieds, eines Vereinsorgans oder eines Mitglieds eines Vereinsorgans bei Konflikten und Streitigkeiten von erheblicher Bedeutung für den Verein. Als erheblich ist ein Konflikt insbesondere, aber nicht ausschließlich, dann anzusehen, wenn:
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ein oder mehrere Vereinsorgane beteiligt oder betroffen sind;
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eine größere Anzahl an Mitgliedern beteiligt oder betroffen ist;
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der Verein als solcher betroffen ist;
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sich aus der Natur der Sache eine besondere Bedeutung des Konfliktes für den Verein ergibt.
Das Kuratorium wird lediglich beratend durch Vermittlung, Moderation und die Abgabe von Empfehlungen tätig. Eine Entscheidung trifft das Kuratorium nicht. Die im Rahmen der Vermittlung an das Kuratorium herangetragenen vertraulichen Informationen behandelt das Kuratorium vertraulich. Eine Weitergabe außerhalb des Kuratoriums wird mit den Beteiligten abgestimmt.
(3) Das Kuratorium soll insbesondere durch Maßnahmen wie die Folgenden einen Einblick in die verschiedenen Bereiche des Vereins erhalten:
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Teilnahme mindestens eines Mitglieds des Kuratoriums an mindestens einem KidsCamp oder YouthCamp jährlich;
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Regelmäßiger Kontakt und Austausch mit dem Vorstand, auf dessen Einladung hin auch bei dessen Sitzungen;
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Anwesenheit mindestens eines Mitglieds auf der Mitgliederversammlung.
Das Kuratorium berichtet über seine Eindrücke und seine Tätigkeit in einem kurzen Rückblick auf der jährlichen Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums haben folgende Rechte:
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Sie sind in allen offiziellen Sitzungen des Vereins redeberechtigt.
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Sie sind auf der Mitgliederversammlung redeberechtigt.
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Sie sind auf der Mitgliederversammlung anwesenheitsberechtigt.
§ 20 Zusammensetzung und Wahl des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium setzt sich in der Regel aus vier, maximal fünf Mitgliedern zusammen.
(2) Die Amtszeit eines Mitglieds beträgt drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds findet § 16 Abs. 7 entsprechende Anwendung (Selbstergänzungsrecht des Kuratoriums).
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung, dem Kuratorium oder dem Vorstand. Zumindest alle drei Jahre sollen sich Vorstand und Kuratorium darum bemühen, dass zumindest eine Person, die zum Wahlzeitpunkt nicht Mitglied des Kuratoriums ist, zur Wahl aufgestellt wird.
(4) Mitglieder des Kuratoriums sollten über vielfältige Erfahrung und Expertise in für den Verein relevanten Bereichen verfügen und persönlich als Vertrauensperson geeignet sein. Dies kann u. a. einer der folgenden Bereiche sein.
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Pädagogik
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Vereinsleitung
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Mediation
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Vernetzung innerhalb der rotarischen Familie.
4. Teil Die Kassenprüfer
§ 21 Kassenprüfer.
(1) Das Amt der Kassenprüfer erfolgt ehrenamtlich. Die Wahl der Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Es werden mindestens zwei, höchstens vier Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Das Amtsjahr entspricht dem Geschäftsjahr.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungsführung, den Jahresabschluss und die Vermögenswerte des Vereins. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.
(3) Sie haben das Recht, auf Beschluss des Vorstandes während ihrer Amtsdauer jederzeit und unabhängig voneinander Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
(4) Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Prüfungsergebnis vor und beantragen nach dem Ergebnis der Prüfung die Entlastung des Vorstandes.
6. Abschnitt Die Auflösung des Vereins
§ 22 Auflösung des Vereins.
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Versammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern nicht ein anderer bestellt wird. Die Vertretungsregelung gilt entsprechend § 16 Abs. 3.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Rotary Deutschland Gemeindienst e.V.“ mit Sitz in Düsseldorf, der das Vermögen ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 23 Schlussbestimmungen.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nicht der geltenden Rechtsordnung entsprechen, so ist diese ungültig und entsprechend zu ändern. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Diese Satzung wurde errichtet am 18.12.2010 und geändert am 31.10.2015, 29.10.2016, 30.11.2019, 22.05.2022, 19.11.2022 sowie am 18.11.2023.